Verrechnungssteuer: Meldeverfahren im Konzern

Bei der Verrechnungssteuer soll das Meldeverfahren im Konzern neu ab einer Beteiligungsquote von 10 Prozent und für alle juristische Personen möglich sein, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten. Weiter wird die in internationalen Verhältnissen einzuholende Bewilligung fünf statt drei Jahre gelten. Anlässlich seiner Sitzung vom 4. Mai 2022 hat der Bundesrat die Änderungen verabschiedet, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Das Meldeverfahren im Konzern kann das Vorgehen mit Ablieferung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer ersetzen. Es ist neu bereits ab einer Beteiligungsquote von 10 Prozent, statt wie bisher 20 Prozent, anwendbar und wird erweitert auf alle juristischen Personen, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten. Die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer bleibt erhalten und die Neuerung hat nur geringe finanzielle Auswirkungen: Die Unternehmen haben im Zeitraum zwischen Ablieferung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer zwar mehr Liquidität, die dem Staat nicht zur Verfügung steht. Dennoch ist diese Auswirkung im jetzigen Zinsumfeld zu vernachlässigen. Weiter reduziert die Ausdehnung des Meldeverfahrens den administrativen Aufwand für Unternehmen und Steuerbehörden.

Die Vorlage stiess in der Vernehmlassung auf eine breite Zustimmung. Die Änderung der Verordnung tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Sollten Sie Fragen zur Verrechnungssteuer beziehungsweise zum Meldeverfahren haben, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Quelle: Bund

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