Unternehmenssteuern in Zug – Neuerungen für 2020

Ausgangslage

Mit der Annahme des Bundesgesetztes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) schafften die Schweizer Stimmberechtigen am 19. Mai 2019 die Grundlage für die Umsetzung der Steuerreform. Darauf basierend verabschiedete der Kantonsrat des Kantons Zug am 27. Juni 2019 die Änderung des Zuger Steuergesetzes.

Unternehmenssteuern in Zug

Mit der verabschiedeten Änderung und Anpassung des Zuger Steuergesetzes werden für Zug die folgenden Parameter ab 2020 gelten:

  • Der Effektive Gewinnsteuersatz über alle Stufen (Bund, Kanton und Gemeinde) sinkt auf 11.91% (Gemeinde Zug).
  • Der ordentliche Kapitalsteuersatz beträgt unverändert 0.0717%. Steuerbares Eigenkapital, das auf qualifizierende Beteiligungen, Konzernforderungen sowie qualifizierende Patente entfällt, wird zukünftig nur mit 2% in die Bemessung einbezogen.
  • Mit der Einführung der Patentbox wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten mit einer maximalen Ermässigung von 90% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
  • Neu ist im Kanton Zug ein zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E) von 50% zulässig.
  • Die Steuerprivilegien für Holding-, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften werden abgeschafft.
  • Als Übergangsmassnahmen beim Statuswechsel bestehen im Kanton Zug die Möglichkeiten (i) zur steuerneutralen Aufdeckung und steuerwirksamen Abschreibung von stillen Reserven (sog. Step-up bzw. Aufdeckungslösung) oder (ii) zur Anwendung eines über fünf Jahre abgestuften Sondersatzes von 1.15% bis 2.30% (Gemeinde Zug; Kantons- und Gemeindesteuern) für die Besteuerung von innert den nächsten 5 Jahren realisierten stillen Reserven und selbstgeschaffenem Goodwill (sog. Sondersatzlösung).
  • Die Entlastungsbegrenzung wird bei 70% des steuerbaren Reingewinns (exkl. Beteiligungserträge und Verlustverrechnung) festgelegt.
  • Die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen bei natürlichen Personen bleibt im Kanton Zug bei 50% – für die direkte Bundessteuer erfolgt eine Erhöhung von 60% auf 70%.

Auswirkungen auf Zuger Unternehmen

Das neue Steuergesetz wird höchstwahrscheinlich per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Um für die umfassenden Änderungen vorbereitet zu sein, empfehlen wir Ihnen frühzeitig mit uns in Kontakt zu treten. Gerne helfen wir Ihnen zu analysieren, ob Sie von der Reform betroffen sind und wie ein Übergang von einem bisher privilegierten Steuerstatus zur ordentlichen Besteuerung erfolgen kann. Allenfalls können Sie auch Ihre Kapitalsteuern optimieren oder von der steuerlichen Bevorzugung der Patentbox oder der Abzugsfähigkeit der Forschungs- und Entwicklungskosten profitieren. Und zusätzlich können Sie allenfalls auch Ihre Dividendenpolitik neu gestalten.

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