Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament eine Teilrevision des Stiftungsrechts verabschiedet. Neu werden die Stiftungsbeschwerde gesetzlich verankert sowie die Möglichkeit eines Organisationsänderungsvorbehalts durch den Stifter oder die Stifterin geschaffen. Weiter wird die Vornahme von unwesentlichen Änderungen der Stiftungskunde erleichtert, und Änderungen der Stiftungsurkunde unterstehen nicht mehr der öffentlichen Beurkundung.
Die Neuerungen im Stiftungsrecht treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Hintergrund dieser späten Inkraftsetzung ist der Umstand, dass den Aufsichtsbehörden ausreichend Zeit eingeräumt werden soll, um sich auf das neue Recht einzustellen.
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