Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 eine Änderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) beschlossen. Das Ziel ist, Unklarheiten in der Anwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu bereinigen und diese an die bisher entwickelte Praxis anzupassen.

Mit der Verordnungsänderung wurden einzelne Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten angepasst. Inhaltlich geht es dabei hauptsächlich um die Klärung von Fragen, welche sich regelmässig bei der Anwendung der Verordnung stellen und um die Anpassung der Normtexte an die Praxis. Beispielsweise wird festgehalten, wie die Anrechnung der Arbeitszeit bei der Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland erfolgt und dass die Arbeitswoche zur Bestimmung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von Montag 00:00 bis Sonntag 24:00 Uhr läuft.

Die Änderung klärt zudem formelle Fragen im Zusammenhang mit der medizinischen Eignungsuntersuchung bei dauernder Nachtarbeit. Beispielsweise kann diese Untersuchung neu mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Verkehrszulassungsverordnung zusammengelegt werden. Es wird zudem klargestellt, dass das Ergebnis der medizinischen Untersuchung nicht dem SECO zugestellt werden muss. Die Betriebe haben die diesbezüglichen Unterlagen den Vollzugs- und Aufsichtsorganen für den Fall einer Betriebskontrolle zur Verfügung zu halten.

Quelle: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

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