Ombudsstelle nach FIDLEG

Am 1. Januar 2020 ist das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) in Kraft getreten. Gemäss FIDLEG können Kunden von Finanzdienstleistern ein Ombudsverfahren in Anspruch nehmen. Die Finanzdienstleister müssen sich zu diesem Zweck einer durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD anerkannten Ombudsstelle anschliessen.

Die Finanzdienstleister haben sich nach Art. 95 FIDLEG innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des FIDLEG einer Ombudsstelle anzuschliessen. Da bei Inkrafttreten des FIDLEG keine Ombudsstelle bestand, läuft die sechsmonatige Frist zum Anschluss erst ab Anerkennung der Ombudsstellen durch das EFD (Art. 108 FIDLEV). Am 24. Juni 2020 sind nun die ersten Ombudsstellen anerkannt worden, weshalb sich Finanzdienstleister innert sechs Monaten einer solchen Ombudsstelle anschliessen müssen

Falls Sie Fragen hierzu haben oder wir Sie beim Anschluss an eine Ombudsstelle unterstützen können, sind wir gerne für Sie da.

 

Liste der anerkannten Ombudsstellen
  Name Adresse Internetadresse Anschlussberechtigte
24.06.2020 Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman Bahnhofplatz 9, 8021 Zürich http://www.bankingombudsman.ch/ Mitglieder der Schweizer Bankiervereinigung
24.06.2020 Verein „Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD)“ Bodmerstrasse 7, 8002 Zürich www.ofdl.ch Finanzdienstleister gemäss FIDLEG
24.06.2020 Verein „Finanzombudsstelle Schweiz (FINOS)“ Talstrasse 20, 8001 Zürich www.finos.ch Finanzdienstleister gemäss FIDLEG
24.06.2020 Stiftung «Ombud Finance Switzerland» Bollwerk 21, c/o Etude Peter von Ins, 3011 Bern www.ombudfinance.ch Finanzdienstleister gemäss FIDLEG

Die Liste ist nicht abschliessend. Es sind Anerkennungsverfahren hängig. Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit,  Gesuche um Anerkennung zu stellen.

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