Neuerungen im Arbeitsrecht 2021

Gerne möchten wir Sie kurz über die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht informieren. Neben der Neueinführung des zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubes treten weitere Bestimmungen im OR in Kraft, welche die Kompatibilität von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung verbessern sollen.

  • Die neue Bestimmung von 329g OR sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, welcher im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder innerhalb der folgenden sechs Monate wird, Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub hat. Dieser kann innert sechs Monaten nach der Geburt tage- oder wochenweise bezogen werden.
  • Der Vaterschaftsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung entschädigt. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Mutterschaftsentschädigung. Die Vaterschaftsentschädigung geht dem Bezug von Taggeldern aus anderen Versicherungen (Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung, etc.) vor.
  • Arbeitnehmende haben neu Anspruch auf vom Arbeitgeber bezahlten Urlaub für die Betreuung von Familienmitgliedern oder Lebenspartnern (Art. 329h OR). Als Familienmitglieder gelten Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie Ehegatten, eingetragene Partner, Schwiegereltern und Lebenspartner bei Führung eines gemeinsamen Haushaltes seit mindestens fünf Jahren. Die Dauer des Urlaubes wird auf maximal drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr begrenzt (Art. 36 Abs. 3 ArG). Diese jährliche Obergrenze bezieht sich auf die anderen Familienmitglieder, Sie betrifft nicht die eigenen Kinder (Art. 36 Abs. 4 ArG). Die Betreuung der Kinder kann wahlweise weiterhin nach Art. 324a OR erfolgen, womit die erwähnten zehn Tage nicht angebraucht werden.
  • Wenn das Kind eines Arbeitnehmenden wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, hat dieser seit dem 1.1.2021 Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen (Art. 329i OR). Die gesundheitliche Beeinträchtigung kann je nach Alter des Kindes als schwerer oder weniger schwer beurteilt werden, weshalb die Definition im Erwerbsersatzgesetz hauptsächlich von Bagatellkrankheiten oder leichten Unfallfolgen abgrenzen soll.
  • Im Herbst 2020 haben wir sie bereits über die am 1. November 2020 in Kraft getretenen Änderungen der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in Kraft informiert, welche die bisherige Praxis betreffend Arbeits- und Ruhezeit präzisieren.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten auch im Jahr 2021 für Fragen oder rechtliche Unterstützung zur Verfügung.

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