Neue Regeln für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees

Am 1. Januar 2020 tritt das neue Finanzinstitutsgesetz (FINIG) in Kraft. Dieses regelt die Aufsicht über Finanzinstitute, zu denen neu auch die unabhängigen Vermögensverwalter (UVV) sowie die Trustees zählen werden.

Auf die unabhängigen Vermögensverwalter kommen mit der Einführung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) neue Herausforderungen zu. Neu müssen sie sich direkt der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterstellen und werden anschliessend durch die neu geschaffenen Aufsichtsorganisationen überwacht. Mit dieser Unterstellung sind neue Vorgaben betreffend Rechtsform, Qualifikation der Geschäftsführer, Risikomanagement, interne Kontrolle, Mindestkapital und Eigenmittel verbunden.

Die unabhängigen Vermögensverwalter haben bis spätestens am 30. Juni 2020 Zeit sich bei der FINMA zu melden. Zudem müssen sie innert sechs Monaten ab Anerkennung einer Ombudsstelle sich einer solchen anschliessen.

Neben der Meldung bis zum 30. Juni 2020 haben Vermögensverwalter drei Jahre beziehungsweise bis zum 1. Januar 2023 Zeit, die organisatorischen Vorgaben gemäss FINIG zu erfüllen und ein entsprechendes Bewilligungsgesuch der FINMA einzureichen.

Ferner sind bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen wie zum Beispiel Anlageberatung oder auch Vermögensverwaltung die neuen Verhaltenspflichten gemäss FIDLEG, die den EU-Vorgaben zu MiFID II gleichen, bis spätestens am 1. Januar 2022 einzuhalten,. So ist beispielsweise eine Kundensegmentierung (Privatkunden, Professionelle Kunden, Institutionelle Kunden) vorzunehmen. Dies hat entsprechend Auswirkungen auf den Umfang der Verhaltenspflichten gemäss FIDLEG. Die Verhaltenspflichten machen Vorgaben zu den Informationspflichten gegenüber dem Kunden, den Angemessenheits- und Eignungsprüfungen, zur Dokumentation und Rechenschaft sowie zur Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen.

Die Übergangsfristen sind zwar lange, was hilft, sich entsprechend zu organisieren. Sind Sie ein Vermögensverwalter, welcher bis anhin einer SRO angeschlossen war, lohnt es sich rechtzeitig die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Gerne unterstützen wir Sie bei allfälligen Fragen, den notwendigen Anpassungen sowie den Meldungen und Bewilligungsgesuchen.

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