Neue obligatorische Lohngleichheitsanalysen nach dem revidierten Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG)

Bekanntlich ist der Jahresanfang jeweils der Zeitpunkt, in welchem verschiedene neue Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Gerne möchten wir Sie hiermit bereits über eine Gesetzesänderung Mitte 2020 informieren.

In den per 1. Juli 2020 in Kraft tretenden (und bis am 30. Juni 2032) geltenden Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes ist festgehalten, dass Arbeitgeber mit über 100 Beschäftigten alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen und diese von einer unabhängigen externen Stelle überprüfen lassen müssen. Diese Überprüfung kann beispielsweise durch eine Arbeitnehmervertretung oder Revisionsstelle erfolgen. Für die Berechnung der 100 Beschäftigten spielt es keine Rolle, ob diese Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind.

Nach Abschluss der Überprüfung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innert Jahresfrist schriftlich über das Ergebnis zu informieren. Die von der Gesetzesänderung betroffenen Unternehmen haben bis zum 30. Juni 2021 Zeit, die erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen.

Die Durchführung der Lohngleichheitsanalyse entfällt in der Folge, wenn eine durchgeführte und geprüfte Analyse zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten wird.

Auch wenn Ihr Unternehmen weniger als 100 Beschäftigte hat, lohnt es sich zu prüfen, ob man im Sinne einer guten Corporate Governance eine solche Analyse durchführen will. Sollten Sie Fragen zur Gleichheitsanalyse haben oder falls wir Sie bei einer solchen Analyse unterstützen dürfen, stehen wir gerne zur Verfügung.

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