Kurzarbeit im Kanton Zug

Das Parlament hat am 19. März 2021 Änderungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen, die am 20. März in Kraft getreten sind. Hiermit möchten wir Sie nochmals auf die rückwirkenden Änderungen hinweisen. Das Gesuch um Neubeurteilung muss bis 30. April (Verwirkungsfrist) eingereicht werden. Wichtigstes Element der Änderung ist die vorübergehende Aufhebung der Voranmeldefrist für Kurzarbeit. Eine Voranmeldung selbst muss dennoch eingereicht werden. Weiter sollen neue Bewilligungen ausserdem temporär wieder eine Dauer von bis zu sechs Monaten haben.

Davon profitieren können nur jene Betriebe, welche entweder ab 1. September 2020 bis 19. März 2021 schon Kurzarbeit eingereicht haben oder alle ab 22. Dezember 2020 amtlich geschlossenen Betriebe. Bei Letzteren kann auch dann ein Gesuch um Kurzarbeit nachgereicht werden, wenn bisher keine Kurzarbeit beantragt wurde. Der Beginn der Kurzarbeit wird automatisch auf den ersten Schliessungstag festgesetzt.

Das Formular für rückwirkende Neuberechnung (Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit) kann beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitskräfte, Kurzarbeit, Aabachstrasse 5, 6301 Zug oder info.awa.@zg.ch eingereicht werden.

Für Fragen bezüglich Kurzarbeit stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

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