Kapitaleinlagereserven

Reserven aus Kapitaleinlagen sind Einlagen, Aufgelder (Agio) und Zuschüsse beispielsweise von Aktionären an eine Kapitalgesellschaft. Werden bei einer Kapitalerhöhung neuen Aktien über dem Nennwert ausgegeben, wird das Aufgeld der Agio-Reserve zugewiesen. Solche Reserven sind mit der Unternehmenssteuerreform II seit 2011 steuerlich dem Grundkapital gleichgestellt. Somit gilt das Kapitaleinlageprinzip und nicht mehr das Nennwertprinzip. Im Nennwertprinzip ist die Ausschüttung von Reserven – gleich, welcher Art – vom Empfänger zu versteuern.

Das Kapitaleinlageprinzip dagegen differenziert: Die Ausschüttung von Kapitaleinlagereserven unterliegt für Privatanleger nicht mehr der Einkommen- und der Verrechnungssteuer. Nur die gewöhnliche Ausschüttung aus übrigen Reserven und Gewinn ist zu versteuern. In beiden Modellen ist die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt rückwirkend für alle Kapitaleinlagen, die ab 1997 vorgenommen worden sind. Sie müssen in der Bilanz separat verbucht sein.

Die jüngste Steuerreform hat das Kapitaleinlageprinzip ab 2020 eingeschränkt. Die Unternehmen dürfen Kapitaleinlagereserven nur noch dann steuerfrei ausschütten, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden auszahlen. Anderes gilt für Reserven, die durch Übertragung von ausländischen Vermögenswerten auf die schweizerische Gesellschaft geschaffen worden sind. Diese sogenannten Ausland-Kapitaleinlagereserven können ohne Einschränkungen verrechnungssteuerfrei ausgeschüttet werden.

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