Erbrecht – Besserstellung von Stiefkindern und Konkubinatspartnern

Was ist das Ziel des neuen Erbrechts?

Schon lange wird über eine Reform des Schweizerischen Erbrechts diskutiert, nun ist es nur noch ein kurzer Weg zur Einführung. Im Kern der Reform geht es darum, dem Erblasser mehr Freiheiten zu gewähren. Dieser soll über einen grösseren Teil seines Vermögens selber bestimmen können. Damit sollen Konkubinatspartner oder Stiefkinder, die weiterhin keinen gesetzlichen Erbanspruch erhalten, in Zukunft stärker begünstigt werden.

Neue Regelung der Pflichtteile

Um den Spielraum für den Erblasser zu vergrössern, sollen die Pflichtteile gekürzt werden. Falls der Verstorbene keinen Ehegatten hinterlässt, sollen die Nachkommen künftig nur noch ein gesetzliches Anrecht auf die Hälfte des Nachlasses haben. Bis anhin waren es drei Viertel. Lebt der Partner noch, reduziert sich der Anspruch der Nachkommen von bisher drei Achteln auf einen Viertel des Nachlasses.

Für die Eltern des Verstorbenen wird der Pflichtteil ganz gestrichen. So kann der Erblasser den ganzen elterlichen Pflichtteil künftig dem Ehegatten oder Konkubinatspartner geben. Weiteres Erbvolumen zur Verteilung wird auch frei, weil der Pflichtteil der Kinder von drei Viertel auf die Hälfte reduziert wird.

Was bleibt?

Umstritten war in der ständerätlichen Diskussion die vom Bundesrat vorgesehene Härtefallregelung für Lebenspartner. Dabei geht es um jene Fälle, bei denen die Verstorbene ihren Partner (oder umgekehrt) nicht abgesichert hat und dieser durch ihren Tod in finanzielle Schwierigkeiten gerät und allenfalls von Sozialhilfe abhängig wird. Ein Vorschlag, wonach die betroffene Person von den Erben bis zu einem Viertel des Nettovermögens des Erblassers als Unterhaltsrente fordern kann, wurde abgelehnt.

Wie geht es weiter?

Wenn Sie künftig einen Erbvertrag abschliessen wollen, haben Sie erheblich mehr Spielraum, Ihren Ehegatten oder Konkubinatspartner zu begünstigen.

Weil ein grösserer Teil des Vermögens einem einzelnen Nachkommen hinterlassen werden kann, wird zusätzlich die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen erleichtert. Heute erschwert oder verunmöglicht der geltende Pflichtteil der Nachkommen oft die Weitergabe eines Betriebs an einen geeigneten Nachfolger.

Die Vorlage wird nun im Nationalrat beraten und wir werden Sie gerne weiterhin auf dem Laufen halten. Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu Planung Ihres Nachlasses, sowohl aus Sicht des Erbrechts wie auch in steuerlicher Hinsicht.

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