Trusts werden im internationalen Kontext insbesondere zur Nachlass-, Vermögens und auch Steuerplanung eingesetzt Die Errichtung eines Trusts soll künftig auch nach Schweizer Recht möglich sein. Im Auftrag des Parlaments schlägt der Bundesrat deshalb die Einführung eines neuen Rechtsinstituts im Obligationenrecht (OR) vor.
Der Trust ist ein ursprünglich vor allem im angelsächsischen Recht bekanntes Rechtsinstitut. Seit dem Inkrafttreten des Haager Trust-Übereinkommens (HTÜ) im Jahr 2007 werden im Ausland errichtete Trusts in der Schweiz anerkannt. So hat dieses Rechtsinstitut in der Praxis eine immer grössere Bedeutung erlangt, obwohl der Trust im schweizerischen Recht bisher nicht speziell geregelt ist.
Damit die Akteure in der Schweiz nicht auf ausländische Trusts ausweichen müssen, hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, einen Schweizer Trust zu schaffen.
Der Trust ist ein flexibles Instrument: Im familiären Kontext wird der Trust häufig zur Nachlassplanung eingesetzt, um namentlich die Übertragung eines Vermögens über mehrere Generationen zu ermöglichen. Daneben werden Trusts im Wirtschaftsleben auch zur Erhaltung, Verwaltung oder Sicherung von Vermögen verwendet, zum Beispiel zur Finanzierung von Investitionen und Transaktionen.
Ähnlich wie bei einer Stiftung wird ein bestimmtes Vermögen zum Nutzen von begünstigten Personen ausgeschieden. Das Vermögen geht dabei auf einen besonderen Vermögensverwalter (den sog. Trustee) über. Er verwaltet und verwendet es zum Nutzen der Begünstigten. Der Trust dauert maximal 100 Jahre, kann aber auch vorher wieder aufgelöst werden.
Neben der neuen Regelung des Trusts im OR sollen verschiedene Bundesgesetze entsprechend angepasst werden. Namentlich soll künftig in den Steuergesetzen explizit geregelt werden, wie Trusts steuerlich behandelt werden. Derzeit erfolgt die Besteuerung nach Massgabe der allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätze sowie zweier Kreisschreiben.
In der Praxis werden das Vermögen und die Erträge von Revocable und Irrevocable Fixed Trusts durch den Settlor beziehungsweise die Begünstigten versteuert. Der Bundesrat schlägt vor, diese bisherigen Prinzipien beizubehalten.
Full Discretionary Trusts, die von ausländischen Settlors errichtet werden, bleiben bis anhin unbesteuert, weil Vermögen und Erträge keinem Steuerpflichtigen zugerechnet werden können. Erst die Ausschüttungen an Begünstigte mit Wohnsitz in der Schweiz werden mit der Einkommenssteuer erfasst.
Solche unwiderruflichen Trusts ohne feste Ansprüche der Begünstigten sollen neu im Grundsatz analog zur Stiftung besteuert werden, wenn Begünstigte in der Schweiz wohnen
In Übereinstimmung mit den internationalen Vorgaben enthält der Vorentwurf des Bundesrats zudem besondere Informations- und Dokumentationspflichten für sämtliche Trustees. Namentlich haben Trustees die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen. Damit berücksichtigt der Vorschlag die derzeit geltenden Verpflichtungen der Schweiz bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusbekämpfung sowie im Bereich der Steuertransparenz.
Quelle: Bund