Der Bundesrat setzt das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. November 2019 das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) zusammen mit den Ausführungsverordnungen per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Dabei sind grundsätzlich Übergangsfristen von zwei Jahren vorgesehen. In den Verordnungen trägt der Bundesrat verschiedenen Anliegen Rechnung, die sich aus der Vernehmlassung ergeben haben.

Das FIDLEG enthält Vorschriften zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten. Daneben erleichtert es den Kunden die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche. Mit dem FINIG wird eine inhaltlich abgestimmte Aufsicht für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) eingeführt. Das Parlament verabschiedete die Gesetze bereits im Juni 2018.

Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) enthalten die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FIDLEG und zum FINIG. Sie wurden in breit abgestützten Arbeitsgruppen aus Verwaltung und Branche erarbeitet und waren bis Februar 2019 Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens. Die Vorlage wurde im Grundsatz begrüsst. Vorgebrachter Kritik konnte grossmehrheitlich Rechnung getragen werden. Um der Branche grössere Planungssicherheit zu gewähren, informierte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bereits am 9. September 2019, in welchen wesentlichen Punkten die Verordnungen nach der Vernehmlassung voraussichtlich angepasst werden.

Falls Sie Fragen zu den neuen Gesetzen haben oder wissen möchte, wo für Sie Handlungsbedarf besteht, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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