Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Unter anderem gelten Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen werden, neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall. Zudem können neu auch 2021 erfolgte Umsatzrückgänge geltend gemacht werden. Die Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge werden auf 20 Prozent des Umsatzes bzw. 750’000 Franken je Unternehmen erhöht. Die Verordnungsänderung erlaubt es, Härtefälle auf breiter Front zu unterstützen. Mehr als die Hälfte der Kantone zahlt bereits im Januar Härtefallhilfen aus, im Februar dürften fast alle Kantone bereit sein.
Angesichts der durch sanitarische Massnahmen verursachten wirtschaftlichen Einbussen hat der Bund die Bedingungen, unter welchen ein Unternehmen Anrecht auf Härtefallgeld hat, noch einmal gelockert und die Bemessung der Hilfen angepasst. Die Verordnungsänderung erlaubt es den Kantonen, Härtefälle auf breiter Front zu unterstützen. Die Änderungen wurden im Austausch mit den Kantonen erarbeitet. So unterstützt der Bund die Kantone bei der raschen Umsetzung ihrer Programme. Die wichtigsten Punkte:
Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Diese prüfen auch die Gesuche im Einzelfall. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten. Die kantonalen Kontaktdaten sind auf auf covid19.easygov.swiss zu finden. Die Verordnung des Bundes regelt, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallregelungen beteiligt.
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