Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung sowie an der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall beschlossen. Damit vollzieht er Gesetzesanpassungen des Parlaments beim Covid-19-Gesetz. Insbesondere werden bei den kantonalen Härtefallmassnahmen die Umsatzschwelle für einen Anspruch auf Härtefallhilfe von 100’000 auf 50’000 Franken gesenkt und beim Covid-Erwerbsersatz die für den Leistungsbezug nötige Umsatzeinbusse von 55 auf 40 Prozent gesenkt. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) zudem beauftragt, zusammen mit den Kantonen zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Härtefallmassnahmen gelockert werden müssen.
Die Härtefallverordnung ist bereits seit dem 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Eidgenössischen Räte haben während der Wintersession 2020 Anpassungen an der gesetzlichen Grundlage (Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes) beschlossen, die eine Verordnungsanpassung notwendig machen. Folgende Änderungen hat der Bundesrat vorgenommen:
Im Rahmen der Beratung des Covid-19-Gesetzes hat das Parlament zudem beschlossen, dass Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit einer monatlichen Umsatzeinbusse von bereits 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 Anspruch auf Covid-Erwerbsersatz geltend machen können (bisher: Umsatzeinbusse von 55 %). Diese Änderung wird in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall übernommen.
Die angepassten Verordnungen treten am 19. Dezember 2020 in Kraft.
Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone, die Gesuche im Einzelfall zu prüfen haben. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten.
Gerne unterstützen wir Sie, sollten Sie Fragen zur Erwerbsausfallentschädigung oder zur Härtefallverordnung haben.