Aufgrund der Corona-Situation gelten im Bereich der Steuern die folgenden speziellen Erleichterungen und Vorkehrungen.
- Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen der Privatpersonen (natürliche Personen) wird generell um zwei Monate vom 30. April auf neu 30. Juni 2020 erstreckt.
- Die Frist für Anträge auf Tarifkorrekturen bei den Quellensteuern wird generell um drei Monate vom 31. März auf neu 30. Juni 2020 erstreckt.
- Die Zahlungsfristen für alle Steuerrechnungen aller Privatpersonen und Unternehmen werden bis zum 30. Juni 2020 erstreckt. Dies gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch die direkten Bundessteuern.
- Auf die Verrechnung von Verzugszinsen wird für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 verzichtet. Dies gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch die direkten Bundessteuern.
- Die Steuerverwaltung verzichtet bis Ende April 2020 auf den Versand von Steuerveranlagungen und Rechnungen.
- Allfällige weitere Fristerstreckungsgesuche über die vorgenannten neuen Einreichungs- und Zahlungsfristen hinaus werden von der Steuerverwaltung individuell beurteilt und mit Kulanz bearbeitet.
Quelle: Zuger Steuerverwaltung