Abschaffung Inhaberaktien – Update

Neues Gesetz per 1.11.2019 in Kraft

An seiner Sitzung vom 27. September 2019 hat der Bundesrat beschlossen, das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke auf den 1. November 2019 in Kraft zu setzen. Somit werden die Inhaberaktien grundsätzlich abgeschafft. Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.

Fristen

Gesellschaften, die diese Voraussetzungen (Kotierung oder Bucheffekten) erfüllen, müssen innert 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis spätestens am 30. April 2021 im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen. Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das jeweilige Handelsregisteramt hat die entsprechende Änderung von Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen. Das Handelsregister trägt gleichzeitig eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Die Aktiengesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.

Identifikation und nicht gemeldete Aktionäre

Das Gesetz sieht auch ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die ihrer Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. am 1. November 2024, nichtig.

Bussen

Weiter sieht das neue Gesetz eine Busse für Aktionäre oder Gesellschaften vor, die es versäumen, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden oder das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Zudem verpflichtet das neue Gesetz Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.

Ihr Handlungsbedarf

Sind sie Verwaltungsrat einer Gesellschaft mit Inhaberaktien oder Inhaber von Inhaberaktien empfehlen wir, mit uns Kontakt aufzunehmen, um zeitgerecht die nötigen Massnahmen und Meldungen in die Wege zu leiten und unerwünschte Überraschungen zu vermeiden.

 

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