Der Nationalrat und der Ständerat haben die Beratungen zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke im Juni im Wesentlichen abgeschlossen. Im Ergebnis steht nun fest, dass die Inhaberaktien in der Schweiz abgeschafft werden. Einzig Gesellschaften, die ihre Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet haben, dürfen noch Inhaberaktien führen. Diese Gesellschaften müssen innert 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen und somit bis spätestens Mitte 2021.
Was bedeutet die Abschaffung der Inhaberaktien?
Grundsätzlich werden somit ab Inkrafttreten des Gesetzes keine Neugründungen mit Inhaberaktien mehr möglich sein und bestehende Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien müssen die Aktien in Namenaktien umwandeln, wenn nicht die oben genannten Ausnahmen vorliegen. Die Frist für die Umwandlung beträgt 18 Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt hat die entsprechende Änderung von Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen. Es trägt gleichzeitig eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Die Aktiengesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.
Ihr Handlungsbedarf
Sind sie Verwaltungsrat einer Gesellschaft mit Inhaberaktien oder Inhaber von Inhaberaktien lohnt es sich frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen um die entsprechenden Konsequenzen für Ihr Unternehmen zu evaluieren.