Vorbereitungen für FINIG- und FIDLEG-Umsetzung abgeschlossen

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligt eine fünfte Aufsichtsorganisation und erteilt einer dritten Registrierungsstelle die Zulassung. Damit sind keine weiteren Gesuche hängig. Die Phase des Aufbaus der institutionellen Voraussetzungen für die Umsetzung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) und des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) ist somit fristgerecht abgeschlossen.

Der FINMA liegen gegenwärtig keine weiteren Zulassungsgesuche für Aufsichtorganisationen, Registrierungsstellen oder auch Prospektprüfstellen (vor. Somit konnte diese Phase des Aufbaus der institutionellen Voraussetzungen fristgerecht abgeschlossen werden, damit Vermögensverwalter, Trustees und unabhängige Kundenberater ihren Bewilligungs- und Registrierungspflichten nach FINIG und FIDLEG rechtzeitig nachkommen können.

Vermögensverwalter und Trustees: Für die Aufsicht über die Vermögensverwalter und Trustees stehen nun fünf Aufsichtsorganisationen zur Verfügung. Vermögensverwalter und Trustees müssen bis Ende 2022 eine Bewilligung der FINMA beantragen und dafür nachweisen, dass sie einer Aufsichtsorganisation angeschlossen sind. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie auch einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Vermögensverwalter und Trustees, die 2020 neu ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden. Sie müssen sich spätestens am 6. Juli 2021 einer AO angeschlossen haben und ein Bewilligungsgesuch stellen.

Kundenberater: Drei Registrierungsstellen führen Beraterregister, in die sich Kundenberater von nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleistern bis am 20. Januar 2021 einzutragen haben. Die Registrierungsstellen prüfen, ob die eingetragenen Kundenberater über die notwendigen Aus- und Weiterbildungen verfügen.

Prospektprüfung: Für die vorgängige Prüfung von Prospekten stehen den Finanzmarktteilnehmern zwei Prüfstellen zur Verfügung. Vor einem öffentlichen Angebot von Effekten oder einer Zulassung von Effekten zum Handel an einer Börse muss ab dem 2. Dezember 2020 ein Prospekt veröffentlicht werden. Dieser muss von einer von der FINMA zugelassenen Prüfstelle genehmigt worden sein.

Sollten Sie Fragen hierzu haben oder wissen wollen, inwiefern Sie hiervon betroffen sind, stehen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Quelle: FINMA

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