Steuerprivilegien für gemeinnützige Institutionen

Gemäss dem immer noch gültigen Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung von 1994 zur Steuerbefreiung von gemeinnützigen Institutionen gelten als Voraussetzung unter anderem die Uneigennützigkeit und das Verfolgen des Allgemeininteresses. Als das Gemeinwohl fördernd erscheinen beispielsweise die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, die Förderung der Menschenrechte, Heimat-, Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe. In letzter Zeit haben aber politische Kampagnen von Hilfswerken, Umweltverbänden und auch Kirchen zur Hinterfragung des Steuerprivilegs geführt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die emotionalen Abstimmungen zur Konzernverantwortungsinitiative und zum Jagdgesetz im letzten Jahr.

Deshalb hinterfragt nun der Ständerat diese Steuerprivilegien. Gefordert wird keine Gesetzesänderung, aber eine Überprüfung der Steuerprivilegien durch den Bund. Gilt eine Organisation nicht mehr als gemeinnützig, fällt nicht nur die Steuerbefreiung weg; vor allem können Sympathisanten ihre Spenden für solche Organisationen steuerlich nicht mehr abziehen. Der Bundesrat wehrte sich noch gegen diese Motion, welche im Ständerat äusserst knapp mit 21 zu 20 Stimmen durchkam. Das Dossier geht nun an den Nationalrat.

Gerne halten wir Sie weiterhin über steuerliche Themen auf dem Laufenden und unsere Experten stehen gerne für Fragen bereit.

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