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Bei COVID-19-bedingtem Homeoffice können Unselbständigerwerbende ihre Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Berufskostenpauschale) so geltend machen, wie sie ohne COVID-19-Massnahmen angefallen wären.

Im Gegenzug ist ein separater Abzug für Homeoffice-Kosten nicht möglich, da allfällige Kosten in der Berufskostenpauschale von maximal Fr. 4’000.– enthalten sind. Dies gilt insbesondere auch für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers während des COVID-19-bedingten Homeoffice (siehe nachfolgend).

Personen, die während einer gewissen Zeit aufgrund der behördlichen Empfehlungen mit dem Auto anstatt dem öffentlichen Verkehr (ÖV) an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Kosten für das Auto zum Abzug bringen, weil aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des ÖV als nicht zumutbar erachtet wurde.

Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer sind gemäss gesetzlicher Regelung in der Berufskostenpauschale enthalten. Effektive höhere Kosten als die Berufskostenpauschale für ein Arbeitszimmer können nur gewährt werden, wenn ein separates Zimmer nur für die Arbeit verwendet wird (nachgewiesener Bedarf) und dieses nicht vom Arbeitgeber entschädigt worden sind.

Quelle: Steuerverwaltung Zug

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