Geldwäschereiverordnung-FINMA – Teilrevision

Die FINMA hat am 8. März 2022 die Anhörung zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) gestartet.

Mit der Revision erfolgt der notwendige Nachvollzug der jüngsten Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG) und der Anpassungen der Verordnung des Bundesrats über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwV) in der Verordnung der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geld-
wäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwV-FINMA).

Für die GwV-FINMA relevante Anpassungen des GwG und der GwV
sind:

  • Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person
    (Art. 4 Abs. 1 erster Satz nGwG)
  • Periodische Überprüfung der Aktualität der Kundendaten
    (Art. 7 Abs. 1bis nGwG)
  • Anhebung der Pflichten bei Geldwäschereiverdacht von der GwV-
    FINMA (Art. 30 – 34 GwV-FINMA) in die GwV

Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person: Wie die Botschaft zur GwG-Revision festhält, wird mit dieser Gesetzesanpassung die geltende Praxis und eine bereits bestehende implizite Pflicht auf Gesetzesstufe festgeschrieben. Neben der klaren gesetzlichen Regelung und den ausführlichen Erläuterungen in der Botschaft besteht kein Bedarf für weitere Ausführungsbestimmungen auf Stufe GwV-FINMA.

Periodische Überprüfung der Aktualität der Kundendaten: Der risikobasierte Ansatz ist Ausfluss einer differenzierten und proportionalen Regulierung. Sie ermöglicht dem Finanzintermediär, ein individualisiertes, auf sein Geschäftsmodell und seine Kundenpopulation zugeschnittenes Risikomanagement. Weitere Ausführungsbestimmungen sind auch zu dieser Gesetzesanpassung nicht notwendig. Gemäss Botschaft sind die Finanzintermediäre für die Präzisierung des Umfangs und der Frequenz der Aktualisierung zuständig. Hingegen ist Art. 26 GwV-FINMA betreffend die Vorgaben zu den internen Weisungen dahingehend zu ergänzen, dass die Finanzintermediäre über die Kriterien für die risikobasierte, periodische Überprüfung der Aktualität der Kundendaten sowie die diesbezüglichen Prozesse eine interne Weisung zu erlassen haben.

Anhebung der Pflichten bei Geldwäschereiverdacht von der GwV-FINMA in die GwV: Aufgrund der Überführung der Pflichten bei Geldwäschereiverdacht sind die entsprechenden Bestimmungen in der FINMA-Verordnung aufzuheben.

Daneben werden wenige punktuelle Anpassungen der GwV-FINMA im Sinne eines Housekeepings vorgeschlagen (Ausdehnung Anwendungsbereich auf DLT-Handelssysteme, Klarstellung zum Schwellenwert bei Geschäften mit virtuellen Währungen, Präzisierung der Regulierungskompetenz der SRO-SVV).

Die Verabschiedung und das Inkrafttreten der teilrevidierten GwV-
FINMA ist per 1. Dezember 2022 geplant.

Für Fragen zur Geldwäschereibekämpfung und anderen rechtlichen Themen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Quelle: FINMA

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