FINMA-Aufsichtsmitteilung: Konsequente Geldwäschereibekämpfung im Blockchain-Bereich

Die FINMA hat Ende August erstmalig zwei Blockchain-Finanzdienstleistern je eine Bank- und Effektenhändlerbewilligung erteilt. Es handelt sich um die SEBA Crypto AG mit Sitz in Zug und die Sygnum AG mit Sitz in Zürich, die Dienstleistungen für institutionelle und professionelle Kunden anbieten werden. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist wie üblich mit verschiedenen Bedingungen und Auflagen verknüpft, welche einen geordneten Geschäftsaufbau sicherstellen sollen.

Gleichzeitig hat sie eine Aufsichtsmitteilung veröffentlicht mit den Grundsätzen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung im Blockchain-Bereich.

Die FINMA anerkennt dabei das innovative Potential von neuen Technologien für die Finanzmärkte. Sie wendet die geltenden finanzmarktrechtlichen Bestimmungen unabhängig von der zugrundeliegenden Technologie an. Blockchainbasierte Geschäftsmodelle dürfen aber nicht den bewährten regulatorischen Rahmen umgehen. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung der Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Blockchain-Bereich, wo die Anonymität erhöhte Risiken mit sich bringt.

Geldwäschereibekämpfung ist nur mit Identifizierung wirksam

Der internationale Standardsetzer im Bereich Geldwäscherei, die Financial Action Task Force (FATF), verabschiedete schon am 21. Juni 2019 Empfehlungen zu den Finanzdienstleistungen im Blockchain-Bereich: Bei Transfers von Token müssen, mit der Ausnahme von Transfers von und zu nicht unterstellten Wallets, wie bei einer herkömmlichen Banküberweisung Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden. Nur so könne der empfangende Finanzintermediär den Namen des Absenders gegen Sanktionslisten oder die Korrektheit der Angaben zum Begünstigten prüfen.

Geldwäschereibestimmungen gelten auch im Blockchain-Bereich

In ihrer Aufsichtsmitteilung informiert die FINMA über die technologieneutrale Anwendung der aktuellen regulatorischen Anforderungen für den Zahlungsverkehr auf der Blockchain. So dürfen die von der FINMA beaufsichtigten Institute Kryptowährungen oder andere Token grundsätzlich nur an externe Wallets ihrer eigenen, bereits identifizierten Kunden schicken und auch nur von solchen Kryptowährungen oder Token entgegennehmen. FINMA-Beaufsichtigte dürfen keine Token von Kunden von anderen Instituten empfangen oder zu Kunden von anderen Instituten senden. Dies gilt solange, als im entsprechenden Zahlungssystem keine Angaben zum Absender oder Empfänger verlässlich übermittelt werden können.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

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