Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz: Neue Regeln für Vermögensverwalter und Trustees

Voraussichtlich per 1.1.2020 werden das Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und das Finanzinstitutsgesetz FINIG in Kraft treten. Diese beiden Gesetze regeln zukünftig die Bewilligungspflichten für Vermögensverwalter und Trustees in der Schweiz. Zudem werden im FIDLEG Vorschriften zur Dienstleistungserbringung statuiert, welche sich stark an den Regeln der Markets in Financial Instruments Direktive II (MiFID II) der Europäischen Union anlehnen.

Wesentliche Neuerungen für Vermögensverwalter und Trustees sind insbesondere die Festsetzung von Verhaltensregeln auf Gesetzesstufe, neue Anforderungen an die Compliance-Strukturen sowie die Geschäftsführung, obligatorische finanzielle Sicherheiten sowie das Erfordernis einer Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA.

Vermögensverwalter und Trustees, welche einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angehören, werden dabei von gewissen Übergangsfristen profitieren. Vorgesehen ist, dass solche Institute das Gesuch der FINMA erst spätestens bis Ende 2022 einreichen müssen. Sind Sie als noch nicht Mitglied einer SRO, unterstützen wir Sie gerne im entsprechenden Prozess, damit sie sich dieses Jahr noch einer SRO anschliessen können, um ebenfalls von den Übergangsbestimmungen zu profitieren.

Sollten Sie sonst Fragen zu FIDLEG und FINIG haben, unterstützen wir Sie natürlich ebenfalls gerne.

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