Eintragungspflicht für Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen

Seit dem 1. Januar 2016 müssen sämtliche privatrechtlichen Stiftungen im Handelsregister eingetragen werden, damit sie Rechtspersönlichkeit erlangen.

Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen, welche bereits vor dem 1. Januar 2016 bestanden haben, müssen sich bis spätestens 1. Januar 2021 im Handelsregister eintragen lassen. Die Pflicht zur Anmeldung obliegt dem Stiftungsrat. Im Falle einer Nichteintragung droht ein Verfahren zur Eintragung von Amtes wegen und eventuell strafrechtliche Sanktionen.

Sollten Sie Fragen zu Stiftungen haben oder falls wir Sie bei der Eintragung Ihrer Stiftung unterstützen dürfen, stehen wir Ihnen selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.

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