Rechtsstillstand für die Reisebranche verlängert
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Datenschutzgesetz – Welche Folgen hat dies für Ihr Unternehmen?
30. September 2020

Die COVID 19 Verordnung 3 wurde Mitte September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Generalversammlungen können daher bis Ende nächstes Jahr weiterhin auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Den Gesellschaften steht somit – vorausgesetzt, dass kein erneutes Veranstaltungsverbot ausgesprochen werden muss – ein Wahlrecht zu, ob die Versammlung physisch durchgeführt wird oder nicht. Die verschiedenen Durchführungsformen für die Versammlungen sind alternativ zu verstehen. Die Versammlung findet entweder physisch, auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form statt. Es ist nicht möglich diese verschiedenen Formen zu kombinieren.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei rechtlichen und organisatorischen Fragen zur Durchführung Ihrer Generalversammlung zur Verfügung.

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