Aktueller Stand der Erbrechtsrevision – Unternehmensnachfolge

Im Oktober 2019 haben wir Sie bereits über die Erbrechtsrevision informiert und wollen hier aufzeigen, was die für eine allfällige Planung der Unternehmensnachfolge bedeutet.

Reduktion Pflichtteilsrecht

Der Elternpflichtteil soll abgeschafft werden, derjenige der Kinder soll von drei Vierteln des gesetzlichen Erbteils auf die Hälfte reduziert werden. Ein Unternehmenserblasser kann somit unentgeltlich einen grösseren Teil seines Unternehmens auf eine für die Nachfolge geeignete Person übertragen, ohne die Pflichtteile der Miterben zu verletzen. Bis anhin war die Abgeltungspflicht der Pflichtteilsansprüche der Miterben eine der grossen erbrechtlichen Hürden der Unternehmensnachfolge.

Der Ständerat hat dieser Änderung bereits zugestimmt, der Nationalrat wird in den nächsten Monaten darüber befinden.

Stundung der Abgeltungspflicht

Daneben hat der Bundesrat mit seinem Vorentwurf zur Revision des Unternehmenserbrechts ein ganzes Paket an weiteren Gesetzesänderungen vorgeschlagen.

Die oben beschriebene Abgeltungspflicht und weil der Unternehmensnachfolger dadurch unter Umständen in die Substanz des Unternehmens eingreifen muss, soll durch einen Stundungsanspruch des Nachfolgeerben gegenüber seinen Miterben gemildert werden. Die neue Stundungsregelung sieht allerdings gegenwärtig noch eine Sicherstellungs- und Verzinsungspflicht der gestundeten Ansprüche vor. Ein Nachfolgeerbe, der Zahlungsaufschub benötigt, wird allenfalls nicht in der Lage sein, die gestundeten Ansprüche zu verzinsen und wohl noch weniger sie sicherzustellen.

Zuweisung durch das Gericht

Weiter soll künftig das Gericht Unternehmen im Rahmen der Erbteilung als Ganzes einem Nacherben zuweisen können, wofür bis anhin eine entsprechende testamentarische oder erbvertragliche Regelung von Nöten war. Der Vorentwurf sieht zusätzlich eine Abweichung vom Todestagprinzip über die Behandlung lebzeitiger Zuwendungen vor. Künftig soll der Übertragungszeitpunkt für eine allfällige Hinzurechnung relevant sein und nicht das Todestagsprinzip gelten, was der Planungssicherheit des Unternehmensnachfolgers dient.

 

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