Abschaffung der Emissionsabgabe

Der Bund erhebt auf der Begründung und Erhöhung von Eigenkapital schweizerischer Gesellschaften eine Emissionsabgabe in der Höhe von 1%. Dieser Abgabe unterliegen die Ausgabe und Erhöhung des Nennwerts von Aktien, Stammeinlagen, Genossenschaftsanteilen, Genussscheinen und Partizipationsscheinen. Zuschüsse (Leistungen der Gesellschafter ohne Gegenleistung) sind der Ausgabe von Beteiligungsrechten gleichgestellt.

Bei Gründungen und Kapitalerhöhungen gilt eine Freigrenze von CHF 1 Mio. pro Gesellschaft Ebenfalls gibt es Ausnahmen bei Umstrukturierungen und Sanierungen.

Bereits jetzt ist die Emissionsabgabe auf Eigenkapital in den meisten Ländern abgeschafft, sollen doch Vorgänge, die das Eigenkapital von Gesellschaften fördern, nicht noch mit einer Steuer bestraft werden.

Auch in der Schweiz hat deshalb das Parlament beschlossen, dass die Emissionsabgabe abgeschafft werden soll. Geplant war, dass dies bereits per 1.1.2022 erfolgen soll. Da jedoch das Referendum dagegen ergriffen wurde, werden bei einer Zustimmung des Volkes zur Gesetzesänderung, diese Änderungen voraussichtlich per 1.1.2023 in Kraft treten.

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